Interessenten sind im Förderverein herzlich willkommen.
Werden auch Sie aktives oder förderndes Mitglied im Interesse unserer Grundschule und ihrer Schüler.
Aufnahmeanträge finden Sie hier.
Auch Sponsoren für unsere vielen Projekte und Schulveranstaltungen sind herzlich willkommen. Selbstverständlich erhalten Sie dafür einen Spendenbeleg
Terminverschiebungen nun im September 2021 gewählt.
Die neuen Vorstandsmitglieder sind (im Bild von links nach rechts):
Herr Markus Lehmann (Vorsitzender)
Herr Christian Hiersche (1. Stellvertreter/ Schriftführer)
Frau Margitta Bonin (Öffentlichkeitsarbeit)
Frau Almut Manteufel (Koordinator Schule/Förderverein)
Herr Volker Lorenz (2. Stellvertreter/ Kassenwart)
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Pestalozzi-Grundschule Torgelow e.V.“. Sein Sitz ist in 17358 Torgelow, Goethestraße 2.
(2) Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht im Vereinsregister unter der Nr. _____ eingetragen.
(3) Der Verein ist örtlich und überörtlich selbstständig tätig und unterliegt den rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Vereinsgesetzes und der Abgabenordnung.
(1) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung im Rahmen der pädagogischen Anforderungen / Aufgabenerfüllung für die Schüler und deren Eltern sowie Lehrkräfte an der Pestalozzi-Grundschule Torgelow.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– durch die Beschaffung und Bereitstellung finanzieller und ideeller Mittel in Verbindung mit § 58 (1) der AO für den personellen und sachlichen Ausbau der Schule. Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spendern beizutragen.
– die Unterstützung bei der Unterhaltung der Schule u. päd. Lernmaterialien bzw. deren Ergänzung,
– Förderung der Maßnahmen zur Lärmbekämpfung im Schulgebäude,
Er fördert Projekte nur dann, wenn entweder der Schulträger nicht zuständig ist oder wenn sichergestellt ist, dass der Schulträger den Anteil, zu dem er verpflichtet ist, übernimmt.
– die Unterstützung bei der Erziehungsberatung der Eltern und der dazugehörigen Veranstaltungen zur Familien-Bildung,
– Förderung von Neigungen und Fähigkeiten einzelner Interessengruppen
(Arbeitsgemeinschaften), welche im gesellschaftsöffentlichen Interesse förderungswürdig sind (z.B. Theatergruppen, Chor, Musizieren usw.),
– Förderung von Klassen- und Bildungsfahrten einschließlich der Unterstützung bedürftiger Schüler,
– die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Schüler sowie Sportfeste, – Förderung von Erfahrungs- und Schüleraustauschen sowie Bildungsfahrten, – Förderung von Schülerprojekten zu gemeinnützigen Zwecken,
– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements,
– Förderung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Lern- und Lehrverhältnisse für die Schüler sowie anderen gemeinschaftsbezogenen Maßnahmen zum Herstellen einer engen und dauernden Verbindung zwischen der Schule und der Öffentlichkeit.
Dieses erfolgt durch eingeworbene Geld- und Sachzuwendungen, der Organisation von Eigen sowie Gemeinschaftsleistungen oder durch Organisation von Veranstaltungen dieser Art.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen gemäß der AO begünstigt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Mitglieder können ebenfalls juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Art des Mitgliedsbeitrages ist die Geld- bzw. Sachleistung. Die Fälligkeit des Beitrages ist halbjährlich. Die Art und die Fälligkeit richten sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung
des bereits gezahlten Mitgliedsbeitrages.
(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 1/²fache Jahresbeitrag sein.
(5) Der Verein hat folgende Mitglieder:
– jugendliche Mitglieder,
– ordentliche Mitglieder,
– fördernde (passive) Mitglieder, welche vom Stimmrecht ausgeschlossen sind und – Ehrenmitglieder.
(6) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (per Aufnahmeantrag) ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch:
– Austritt des Mitgliedes,
– Ausschluss des Mitgliedes und
– Tod des Mitgliedes.
(8) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung
(Austrittserklärung/ordentliche Kündigung) gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen erklärt werden.
(9) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn:
– das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
– grobfahrlässig oder vorsätzlich gegen öffentliches Recht bzw. Vereins- oder Finanzrecht verstößt;
– die ihm auf Grund der Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;
– durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält;
oder
– mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören.
(10) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben im Interesse der Entwicklung der Grundschule zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und bei Bedarf Unterlagen einzusehen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
– die Satzung anzuerkennen, einzuhalten und sich aktiv für die Interessen des Vereins einzusetzen;
– die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken; – Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten (siehe § 15);
– sich an von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen aktiv zu beteiligen;
– an einberufenen Mitgliederversammlungen aktiv teilzunehmen.
Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung,
– die Rechnungsprüfungsgruppe und
– die Schiedskommission.
(1) Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden,
– dem 1. Stellvertreter und Schriftführer,
– dem 2. Stellvertreter und Kassenwart,
als geschäftsführenden Vorstand (rechtsverbindliche Vertretung) sowie
– dem Vorstandsmitglied und Verantwortlichem für Presse und Öffentlichkeitsarbeit, – dem Vorstandsmitglied und Verantwortlichem für Organisation und Koordination,
als erweiterter Vorstand.
(2) Der Verein wird durch die drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, durch jeweils zwei gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Sachaufwendungen, welche aus dem Privatvermögen der einzelnen Vorstandsmitglieder für die Vereinsarbeit verauslagt werden, können begründet angemessen erstattet werden.
Darüber hinaus obliegen ihm folgende Aufgaben:
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– die Entgegennahme der Vorstandsberichte (Rechenschaftsbericht und Finanzbericht), – die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren,
– die Wahl der Rechnungsprüfungsgruppe für die Dauer von 3 Jahren,
– die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
– die Schaffung und den Beschluss einer Beitragsordnung und ihrer notwendigen Änderungen, – notwendige Satzungsänderungen,
– die Auflösung des Vereins,
– den Beschluss über die Erhebung einer notwendigen und begründeten Umlage und – die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(6) Jedes Mitglied (ausgenommen fördernde [passive] Mitglieder) ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Bei juristischen Personen (Vereinen, Gesellschaften usw.) hat jeweils nur ein Vertreter Stimmrecht (1 Stimme). Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine anderen Regelungen getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Ein Beschluss über eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3 –Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
(1) Die Rechnungsprüfungsgruppe besteht aus mindestens 1 Mitglied und maximal 2 Mitgliedern und wird zeitgleich wie der Vorstand aber unabhängig von diesem gewählt. Die Wahlperiode ist analog.
Eine Wiederwahl der Mitglieder ist möglich.
(2) Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe unterliegen in ihrem Aufgabenbereich keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes, sie sind Finanzprüfer zum Schutz des Umgangs mit dem Vereinsvermögen.
(3) Die von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfungsgruppe hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie ständige Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vor zu nehmen (kleine Kassenprüfung). Nach Abschluss eines Geschäftsjahres und der Abrechnung ist eine Gesamtprüfung (große Kassenprüfung) vorzunehmen. Die Prüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße Verwendung sowie die rechnerische und sachliche Richtigkeit und ist in einer Niederschrift (Prüfbericht) zu dokumentieren und durch die Unterschriften aller Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe zu bestätigen.
(4) Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(1) Bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern bzw. Mitgliedern und Vorstand, welche sich aus Meinungsverschiedenheiten ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung, im Bedarfsfall in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu führen.
Das Schlichtungsverfahren ist nach menschlichen Aspekten der Vernunft und Loyalitätsprinzipien durchzuführen.
Dazu wird durch die Mitgliederversammlung eine Schiedskommission berufen. Werden Streitigkeiten im Schlichtungsverfahren nicht geklärt, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
(1) Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr (Zeitraum 01.01. bis 31.12.).
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen (Ziele der Satzung) aus:
– Aufnahmegebühren;
– Mitgliedsbeiträgen;
– Sammlungen;
– Spenden;
– Stiftungszuwendungen;
– Basaren des Vereins;
– Werbeveranstaltungen des Vereins u.a. Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke.
(1) Der Kassenwart/ Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit der erforderlichen Nachweisführung bzw. den ordentlichen Belegen dazu nach der Gewinn- und Verlustrechnung.
Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
(2) Dem Kassenwart/ Schatzmeister steht zur Aufgabenerfüllung bei Bedarf ein Fachberater (ein weiteres Vorstandsmitglied) zur Seite.
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
– Name und Vorname,
– Geburtsdatum,
– Wohnanschrift,
– E-Mail-Adresse und
– Telefonnummern (Festnetz und/oder Handynummer).
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet, gespeichert und verwendet. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage bzw. bei
Presseveröffentlichungen nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat bzw. bei persönlich erteilten Einverständnissen der betreffenden Mitglieder.
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ – Mehrheit der geladenen, anwesenden Mitglieder gemäß § 41 BGB. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung der Stadt Torgelow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke der anderen Vereine der Stadt Torgelow zu verwenden hat.
(1) Bei Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand der Ort Torgelow festgelegt.
(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.07.2014 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.09.2014 in den §§ 1, 6, 9, 10 und 20 sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.11.2014 in den §§ 3 und 5 und 20 abgeändert; sie ist mit diesem Datum rechtskräftig.